JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > absenkende Anpassung
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, TVG, GG, BGB |
| Schlagworte: | Tarifvertragliche Zusatzversorgung - absenkende Anpassung |
| Stichwort: | absenkende Anpassung |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine Auszehrung im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrAVG liegt nur dann vor, wenn die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinken. Die vom selben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen sind dabei in der Regel auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedene Versorgungsformen verteilt sind. 2. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG kann in Tarifverträgen vom Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG abgewichen werden. Eine derartige Abweichung muß nicht als solche gekennzeichnet werden. Es genügt, daß sich dies zweifelsfrei aus den tarifvertraglichen Regelungen ergibt. 3. Abweichungen vom Auszehrungsverbot berühren nicht die Unverfallbarkeitsregelung des § 1 Abs. 1 BetrAVG, an die auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind. 4. Wenn bei einer Gesamtversorgungsobergrenze nicht die Brutto-, sondern die Nettoversorgung maßgebend sein soll, muß dies in der Versorgungsordnung Ausdruck finden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, BAG 10. März 1992 - 3 AZR 352/91 - BAGE 70, 36, 39 f.). Hinweise des Senats: Geltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des einzelnen Normgebers Gleichbehandlungsgrundsatz bei bloßem Normvollzug nicht anwendbar Aktenzeichen: 3 AZR 230/98 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 11 Ca 2329/96 - Urteil vom 30. Mai 1996 II. Landesarbeitsgericht Hessisches - 8 Sa 1803/96 - Urteil vom 12. November 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 230/98 | |
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