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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 151/03 vom 01.09.2003

Rechtsgebiete:BKatV, StVG
Schlagworte:Regelfahrverbot, Absehen vom, Begründungspflicht
Stichwort:Absehen vom
Leitsatz:1. Will der Bußgeldrichter von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot absehen und stattdessen lediglich die Geldbuße erhöhen, hat er dies besonders eingehend zu begründen. Er muss im einzelnen darlegen, auf Grund welcher Tatsachen er zu der Überzeugung gelangt ist, dass es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheine, vom Regelfahrverbot abzusehen. Rein subjektive Eindrücke des Richters ohne Tatsachensubstanz sind können ein Absehen vom Fahrverbot grundsätzlich nicht rechtfertigen. Die eingehend darzulegenden Tatumstände müssen so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich nicht darauf zugeschnitten wäre.

2. Dass der Betroffene bisher verkehrsrechtlich unbelastet ist, ist ohne Bedeutung. Dies ist der Normalfall, von dem die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung ausgeht. Soweit Voreintragungen für die Verhängung des Fahrverbots bzw. seine Bemessung von Bedeutung sind, ist dies in § 4 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 BKatV besonders zum Ausdruck gebracht.

3. Ohne Bedeutung ist auch, dass der Betroffene nach der Tat bis zum Erlaß des Urteils verkehrsrechtlich nicht mehr aufgefallen ist. Dies ist lediglich bereits eine Folge der "Denkzettelfunktion" des Fahrverbots, die naturgemäß auch schon vor dessen Vollzug Wirkung zeitigt. Mehr als dass das Fahrverbot in diesem Sinne bereits "vorgewirkt" hat, läßt sich aus dem beanstandungsfreien Verhalten des Betroffenen in diesem Zeitraum in aller Regel nicht herleiten. Daraus den Schluß zu ziehen, dass er des Vollzugs nicht mehr bedürfe und das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot wieder aufgehoben werden könne, ist unvertretbar.

4. Der Richter ist durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge und die dadurch eingetretene Rechtskraft der Schuldform "Fahrlässigkeit" zwar gehindert, neue oder ergänzende Schuldfeststellungen zu treffen, die stattdessen die Tatschuld "Vorsatz" ergeben würden. Nicht gehindert, sondern mit Blick auf § 25 Abs. 1 StVG sogar verpflichtet ist er jedoch, Feststellungen darüber zu treffen, ob dem Betroffenen im Rahmen der Fahrlässigkeit der Vorwurf grober Nachlässigkeit zu machen ist.

5. Bei der Bemessung des Fahrverbots hat der Bußgeldrichter sich grundsätzlich an die Vorgaben der BKatV zu halten. Die Anordnung des Fahrverbots in den Anwendungsfällen des § 4 BKatV wahrt nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, sondern gewährleistet darüber hinaus die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt damit auch ein Gebot der Gerechtigkeit.

6. Die allgemein und mit großer Akzeptanz anerkannte Fahrverbotsregelung würde in ihrer erzieherischen Wirkung empfindlich geschwächt, wenn "berufliche Streßsituationen", wie sie in der heutigen Arbeitswelt an der Tagesordnung und für viele Kraftfahrer schon zum Normalfall geworden sind, als "Entschuldigungsgrund" für gefährliche Raserei Anerkennung fänden.

7. Macht der Betroffene, um dem Fahrverbot zu entgehen, eine besondere berufliche Härte geltend, genügt es nicht, dass dem Tatrichter ein vom Betroffenen behaupteter Arbeitsplatzverlust möglich oder wahrscheinlich erscheint. Er muss vom sicheren Eintritt dieser - erfahrungsgemäß kaum jemals wirklich eintretenden - Folge vielmehr überzeugt sein und diese Überzeugung im Einzelnen begründen können. Keinesfalls dürfen die vom Betroffenen geltend gemachten Erschwernisse und Behinderungen ungeprüft übernommen werden. Etwaigen "Bestätigungen" des Arbeitgebers, dass es im Falle eines ein- oder mehrmonatigen Fahrverbots zum Arbeitsplatzverlust kommen werde, hat das Gericht mit gebotenem Misstrauen zu begegnen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 151/03




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