JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abschlusszwang
| Rechtsgebiete: | AGBGB, BGB, WpHG, KWG, BörsG, ZPO, EuGVVO |
| Stichwort: | Abschlusszwang |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-15 U 18/07 | |
| Rechtsgebiete: | UrhG, UrhWahrnG, GEMA-BV |
| Schlagworte: | Anita |
| Stichwort: | Abschlusszwang |
| Leitsatz: | 1. Der Senat ist unverändert der Auffassung, dass die Nutzung eines Musikstücks als Handy-Klingelton urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse des Berechtigten berührt, weil das Musikstück nicht zur sinnlichen Wahrnehmung eingesetzt, sondern als funktionales Medium verwendet wird (im Anschluss an: Senat GRUR-RR 02, 249 - Handy-Klingeltöne; Senat GRUR 06, 323 - Handy-Klingeltöne II). Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob es sich um monophone bzw. polyphone Klingeltöne oder mastergestützte Realtones handelt. 2. Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von Handy-Klingeltönen ist eine Trennung der Rechteeinräumung im Hinblick auf die allgemeinen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (durch die GEMA) sowie die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse (durch die Berechtigten selbst bzw. deren Vertreter) im Rahmen eines zweistufigen Lizenzierungsverfahrens zulässig und sachlich geboten. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 15/07 | |
| Rechtsgebiete: | UrhWG |
| Stichwort: | Abschlusszwang |
| Leitsatz: | 1. Die Prozessvoraussetzung eines vorangegangenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 16 I UrhWG) ist auch dann erfüllt, wenn die Schiedsstelle den Antrag auf Erlass eines Einigungsvorschlags zum Abschluss eines Gesamtvertrages zurückgewiesen hat, weil der Verwertungsgesellschaft der Abschluss nicht zumutbar sei. Gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO nicht statthaft. 2. Für die Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss eines Gesamtvertrages über die Musiknutzung durch Internet-Musikabrufdienste nicht zumutbar, wenn der den Abschluss begehrende Verband nur 13 Mitglieder repräsentiert, die solche Dienste anbieten, selbst wenn sie den Markt zu ca. 90% abdecken. 3. Auf die Zahl der von dem Verband ebenfalls vertretenen ca. 370 Tonträgerhersteller kann nicht abgestellt werden, weil die im Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf liegende Verwertungshandlung nicht durch sie erfolgt. Die Vorbereitungshandlung in Form der Anfertigung von abruffähigen Dateien durch die Tonträgerhersteller genügt nicht. 4. Aus dem Umstand, dass in den streitgegenständlichen Tarifen das Recht mit abgedeckt ist, Werke des G-Repertoires aufzunehmen und für die Nutzung technisch aufzubereiten, folgt kein Anspruch der Tonträgerhersteller auf einen Lizenzerwerb für den gesamten Auswertungsvorgang. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 6 WG 1/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, TVG |
| Schlagworte: | Tarifvertrag, Vorvertrag, gemeinsame Einrichtung, Tarifkonkurrenz |
| Stichwort: | Abschlusszwang |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 9/5 Sa 411/07 | |
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