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Abschlussprüfung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 35/05 vom 28.10.2005

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:Studienabschlusshilfe, Studienabschlussförderung, Zulassung, Abschlussprüfung, Entscheidung, förmliche Verzögerung
Stichwort:Abschlussprüfung
Leitsatz:1. Der wesentliche Unterschied zwischen Studienabschlussförderung und Studienabschlusshilfe besteht darin, dass sich die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein muss, verändert, d. h. nach neuem Recht verlängert haben.

2. Musste die Prüfungszulassung nach § 15 Abs. 3 a BAföG in der durch das 12. BAföGÄG vom 22. Mai 1990 (BGBl. I, S. 936) mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 eingeführten Fassung innerhalb der Förderungszeiten (Förderungshöchstdauer oder Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG) erfolgt sein, genügt nach § 15 Abs. 3 a BAföG i. d. F. des Art. 1 Nr. 9 c AföRG vom 19. März 2001 (BGBl. I, S. 390) die Prüfungszulassung spätestens innerhalb von 4 Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG.

3. Die Gewährung von Studienabschlusshilfe zwingt keineswegs zu einer engen, an der grammatikalischen Bedeutung orientierten Auslegung des § 15 Abs. 3 a BAföG, mit der Folge, dass eine Förderung nur bei Vorlage eines förmlichen Prüfungszulassungsbescheides des Prüfungsamtes in Betracht käme; ausreichend ist ein dem Erfordernis der Zulassung entsprechender Sachverhalt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 35/05



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 2892/01 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:GG, PsychThG, SGB V
Schlagworte:Abschlussprüfung, Approbation, Berufsfreiheit, Diplom-Psychologe, Gleichbehandlungsgrundsatz, Heilpraktiker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Kostenerstattung, Kostenerstattungsverfahren, Psychologie, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Pädagogik, Sozialpädagogik, akademische Ausbildung
Stichwort:Abschlussprüfung
Leitsatz:1. Die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium können die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten auch nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Kosten der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 13 Abs. 3 SGB V erstattet worden sind.

3. Ein Anspruch auf die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzt eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, zu berücksichtigen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 2892/01


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