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Abschlusserklärung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 122/05 vom 12.09.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Abschlusserklärung, Kosten, Frist
Stichwort:Abschlusserklärung
Leitsatz:1. Will der Gläubiger das Kostenrisiko des § 93 ZPO vermeiden, muss er dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung auch dann - ggf. zum zweiten Mal - Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Abschlusserklärung abzugeben, wenn das Gericht auf den Widerspruch des Antragsgegners die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt hat.

2. Die Notwendigkeit der Fristsetzung zur Abgabe der Abschlusserklärung entfällt nicht, wenn der Gläubiger neben dem Unterlassungsanspruch weitere - im Eilverfahren noch nicht geltend gemachte - Ansprüche einklagt.

3. Der Antragsgegner muss grundsätzlich Gelegenheit haben, das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 122/05



THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 583/00 vom 28.08.2002

Rechtsgebiete:BauGB-1987, BauGB, ThürKO
Schlagworte:Vorhaben, sanierungsrechtliche Genehmigung, Sanierungsgebiet, Festsetzung, Satzung, Abgrenzung, Unbestimmtheit, Randbereich, Bezeichnung, Nichtigkeit, Formvorschrift, Ausfertigung, Ausfertigungsmangel, Verfahrensvorschrift, Heilung, Rückwirkung, Abwägung, Abschlusserklärung, Rechtsvorgänge, Einschränkung, Bescheid, Hinweis, Genehmigungsbedürftigkeit, Genehmigungspflicht, Genehmigungserfordernis, genehmigungspflichtige Vorhaben, Sanierungsvermerk, Versagung, Durchführung, Erschwerung, Zuwiderlaufen, Sanierungsziele, Konkretisierung, Zügigkeit, vorbereitende Untersuchungen, Rahmenplan, Grünzug, Bebauungsplan, private Grünfläche, verzögerte Festschreibung, Sanierungsbebauungsplan, Bebauungsplanverfahren, planerische Absicherung, Verzögerung
Stichwort:Abschlusserklärung
Leitsatz:Erklärt die Gemeinde die Sanierung für ein einzelnes Grundstück nach § 163 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB als abgeschlossen, entfällt damit nach § 163 Abs. 3 BauGB (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) nur für Rechtsvorgänge die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht; die Genehmigungspflicht für (Bau-) Vorhaben bleibt davon unberührt (wie OVG Berlin, Urteil vom 31.1.1991 - 2 B 16/87 -, NVwZ-RR 1992, 7; gegen VG Gera, Urteil vom 14.1.1999 - 4 K 1884/97 G E).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 583/00


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