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Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Bertriebserwerber

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 (3) Sa 542/06 vom 13.12.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Unterrichtung und Widerspruch gemäß § 613a Abs. 5, 6 BGB, Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Bertriebserwerber, Verwirkung, Verzicht, Rechtsmißbrauch
Stichwort:Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Bertriebserwerber
Leitsatz:1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.

4. Schließt der Arbeitnehmer in Unkenntnis des aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung noch bestehenden Widerspruchsrechts mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag, so muss darin nicht gleichzeitig ein konkludenter Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts zu sehen sein.

5. Ob die Ausübung des Widerspruchrechts in diesem Fall rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 (3) Sa 542/06




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