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Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik

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LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 47/07 vom 29.06.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, MTV Einzelhandel NRW, LohnTV Einzelhandel NRW
Schlagworte:Mitbestimmung des Betriebsrats, Eingruppierung eines Lagerarbeiters, Kommissionierers, Staplerfahrers, Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
Stichwort:Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
Leitsatz:Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 47/07




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