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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11823/03.OVG vom 15.01.2004

Rechtsgebiete:BSHG, SGB X, BGB
Schlagworte:Sozialhilfe, Sozialhilferecht, Sozialhilfeleistung, Sozialhilfeträger, Kosten, Kostenerstattung, Kostenerstattungsanspruch, Kostenerstattungspflicht, Erstattungspflicht, Erstattungsverfahren, abschließend entschieden, erstattungsberechtigt, erstattungsverpflichtet, Leistungsträger, Leistungspflicht, Leistung, Entscheidung, Kenntnis, Ausschlussfrist, Verjährungsfrist, Verjährung, Frist, Beginn, Regelungslücke, Analogie, analoge Anwendung, Umzug
Stichwort:abschließend entschieden
Leitsatz:Der Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Umzuges eines Sozialhilfeempfängers nach § 107 Abs. 1 BSHG verjährt in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Fassung 2001) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11823/03.OVG




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