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Abschleppkosten

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 A 364/08 vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:SächsStrG, BGB
Schlagworte:Abschleppkosten, Rückübereignung, Kostenschuldner
Stichwort:Abschleppkosten
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 A 364/08



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 10 ZB 09.1052 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:VwGO, PAG, StVO, GG
Schlagworte:Abschleppkosten, Parkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Gleichstellung "hochschwangerer" Frauen, Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
Stichwort:Abschleppkosten
Leitsatz:Dass § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO, der die Möglichkeit einräumt, Parkplätze für Schwerbehinderte vorzuhalten, keine entsprechende Regelung für hochschwangere Frauen vorsieht, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 10 ZB 09.1052

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 822/05 vom 13.02.2007

Rechtsgebiete:LVwVG, PolG, StVO
Schlagworte:Verkehrszeichen, Halteverbotsschild, Ersatzvornahme, Abschleppkosten, Verhältnismäßigkeit, Vorlauffrist
Stichwort:Abschleppkosten
Leitsatz:Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 822/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 UE 2545/05 vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:BGB, HSOG
Schlagworte:Abschleppkosten, Fremdtilgungswille, öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch
Stichwort:Abschleppkosten
Leitsatz:Mit der Zug um Zug gegen die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs nach § 43 Abs.3 Sätze 4 und 5 HSOG getätigten Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten leistet der Abholberechtigte auch dann auf die späterhin durch Leistungsbescheid festgesetzte Kostenschuld, wenn nicht er, sondern eine andere Person der oder die Kostenverantwortliche ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 UE 2545/05


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