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Abschiebungsverbot

Entscheidungen der Gerichte




HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 5 Bf 47/09.AZ vom 01.07.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO
Stichwort:Abschiebungsverbot
Leitsatz:Auch in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz kann es unter Umständen zulässig sein, Schriftsätze mit einer weiteren Begründung eines Berufungszulassungsantrags unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (hier: Schriftsatz mit weiteren Zulassungsgründen nach einer Hinweisverfügung des Oberverwaltungsgerichts).

Eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage muss sich auf einen entscheidungstragenden Begründungsteil im angefochtenen Urteil beziehen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 5 Bf 47/09.AZ



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 11 S 610/08 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 04/83, VwGO
Schlagworte:Afghanistan, Folgeschutzgesuch, Abschiebungsverbot, Extreme Gefahrenlage, Versorgungslage
Stichwort:Abschiebungsverbot
Leitsatz:Für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht aufgrund der derzeit katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 11 S 610/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 11 S 983/06 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 04/83, VwGO
Schlagworte:Afghanistan, Folgeschutzgesuch, Abschiebungsverbot, Extreme Gefahrenlage, Versorgungslage
Stichwort:Abschiebungsverbot
Leitsatz:1. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz wird mit Inkrafttreten des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. am 28. August 2007 nicht kraft Gesetzes auf dieses neu - europarechtlich begründete - Abschiebungsverbot erweitert, wenn die Berufung bereits vor diesem Zeitpunkt nur bezüglich des - nationalen - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugelassen worden ist.

2. Für die Personengruppe der afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul auf den Rückhalt und die Unterstützung durch Familie oder Bekannte bauen können oder dort über Grundbesitz oder über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht bei einer Abschiebung nach Kabul trotz der dort vorherrschenden schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage keine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ergänzung zum Senatsurteil vom 14.05.2009 in der Sache A 11 S 610/08).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 11 S 983/06

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 78/08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:GG, AufenthG
Stichwort:Abschiebungsverbot
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 78/08


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