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Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak)

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 43.07 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG, Genfer Konventionen
Schlagworte:Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak), willkürliche Gewalt, ernsthafte individuelle Bedrohung, erhebliche individuelle Gefahr, subsidiärer Schutz, humanitäres Völkerrecht, Streitgegenstand bei europarechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz
Stichwort:Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak)
Leitsatz:1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.

2. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977).

3. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.

4. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 43.07




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