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Abschiebungskosten

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 145/08 vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebung, Nichtdurchführung, Abschiebungshaft, Abschiebungskosten, Veranlassung
Stichwort:Abschiebungskosten
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 145/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LC 88/06 vom 05.06.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Schlagworte:Abschiebungshaft, Abschiebungskosten, Erstattung, Bundeseinheitliches Formular, Ermessenserwägungen, atypischer Fall, Finanzielle Leistungsfähigkeit, Haftung für den Lebensunterhalt, Hinreichende Bestimmtheit, Leistungsbescheid, Verpflichtungserklärung, Visum
Stichwort:Abschiebungskosten
Leitsatz:Es ist zulässig, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt nach § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten nach §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 AuslG (jetzt §§ 66 Abs. 2 und 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden. Eine derartige Verpflichtungserklärung (vgl. das bundesweit verwendete Formular mit der Artikel-Nr. 10150 der Bundesdruckerei) muss aber hinreichend bestimmt sein (hier verneint).

Die zuständige Ausländerbehörde hat bei atypischen Gegebenheiten bereits im Stadium des Heranziehungsverfahrens Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob und in welchem Umfang der Verpflichtungsgeber in Anspruch genommen werden soll.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LC 88/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 307/05 vom 22.02.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, FrhEntzG, VwKostG
Schlagworte:Abschiebungshaft, Abschiebungskosten, Tageshaftkostensatz, Veranlasser
Stichwort:Abschiebungskosten
Leitsatz:1. Der Tatsache, dass die Kosten für einen Abschiebungshäftling im Jahr 2001 in Niedersachsen geringer waren als für einen Gefangenen im Strafvollzug, trägt die Behörde im Rahmen einer Kostenanforderung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ausreichend dadurch Rechnung, dass sie den in dem genannten Rechnungsjahr zugrunde zu legenden Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen im Strafvollzug um rund 16 v.H reduziert.

2. Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber einer minderjährigen (16-jährigen) Ausländerin ist verhältnismäßig, wenn sie mit ihren Eltern abgeschoben werden soll und zu diesem Zweck gemeinsam mit ihren Eltern in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 307/05

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 ZB 06.1326 vom 08.09.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, VwZVG
Schlagworte:Abschiebungskosten, Zuständigkeit
Stichwort:Abschiebungskosten
Leitsatz:In Bayern können sowohl die Polizei als auch die Ausländerbehörde die Abschiebung von Ausländern in eigener Zuständigkeit durchführen (Parallelzuständigkeit). Welche Behörde im konkreten Einzelfall die Abschiebung - in eigener Zuständigkeit - durchgeführt hat, ist eine Tatfrage. Nur die Behörde, die die Abschiebung nach § 71 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 5 AufenthG, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VwZVG in eigener Zuständigkeit durchgeführt hat, kann die (Gesamt-) Kosten geltend machen (Anschluss an BVerwGE 123, 382).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 24 ZB 06.1326


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