JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abschiebungshindernisse
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GFK, EGRL 04/83, AufenthG |
| Schlagworte: | Irak, Widerruf Flüchtlingsanerkennung, politischer Systemwechsel, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Akteure, Racheakte, Abschiebungshindernisse, Erlasslage, gleichwertiger Abschiebungsschutz, extreme Gefahrenlage, Sperrwirkung, EG Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | Abschiebungshindernisse |
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK und der entsprechenden Bestimmung in Art. 11 der sog. Qualifikationsrichtlinie (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107). 2. Angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden. Eine politische Verfolgung, die eine Verknüpfung mit einer etwaigen früheren Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins aufweisen könnte, kann bei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Politische Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung im Ausland droht Betroffenen nicht mehr (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -). 3. Zur Gefährdung von Familienangehörigen ehemals höherrangiger Baath-Funktionäre durch nichtstaatliche Akteure. 4. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO). 5. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet als zukunftsgerichtete Vorschrift keine Anwendung auf asylverfahrensrechtliche Widerrufsbescheide, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO). 6. Ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung auf einen solchen durch nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können, bleibt offen. 7. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch im Hinblick auf die angespannte Sicherheitslage im Irak nicht geboten, weil irakischen Staatsangehörigen auf Grund der derzeitigen Erlasslage ein anderweitiger, gleichwertiger Abschiebungsschutz vermittelt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Rechtslage (wie Senatsurteil vom 16.9.2004, aaO). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 2 S 1046/05 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GFK, EGRL 04/83, AufenthG |
| Schlagworte: | Irak, Widerruf Flüchtlingsanerkennung, politischer Systemwechsel, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Akteure, Racheakte, Abschiebungshindernisse, Erlasslage, gleichwertiger Abschiebungsschutz, extreme Gefahrenlage, Sperrwirkung, EG Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | Abschiebungshindernisse |
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK und der entsprechenden Bestimmung in Art. 11 der sog. Qualifikationsrichtlinie (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107). 2. Angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden. Eine politische Verfolgung, die eine Verknüpfung mit einer etwaigen früheren Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins aufweisen könnte, kann bei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Politische Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung im Ausland droht Betroffenen nicht mehr (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -). 3. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO). 4. Zur Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Anerkennungsverfahren, die vor dem 1.1.2005 bestandskräftig abgeschlossen worden sind (offen gelassen im Urteil des BVerwG vom 1.11.2005, aaO). 5. Ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung auf einen solchen durch nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können, bleibt offen. 6. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch im Hinblick auf die angespannte Sicherheitslage im Irak nicht geboten, weil irakischen Staatsangehörigen auf Grund der derzeitigen Erlasslage ein anderweitiger, gleichwertiger Abschiebungsschutz vermittelt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Rechtslage (wie Senatsurteil vom 16.9.2004, aaO). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 2 S 1122/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG |
| Schlagworte: | Kosovo, albanische Volkszugehörige, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernisse, Gebietsgewalt, inländische Fluchtalternative |
| Stichwort: | Abschiebungshindernisse |
| Leitsatz: | 1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit in der serbischen Provinz Kosovo mangels effektiver Gebietsgewalt des Staates hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. 2. Für albanische Volkszugehörige besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative. 3. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 53 Abs. 6 AuslG steht albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo regelmäßig nicht zur Seite. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UE 847/01.A | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Abschiebungsandrohung, Zuständigkeit, Asylgesuch, Bezeichnungsgebot, Abschiebungshindernisse, syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin, Doppelbestrafung |
| Stichwort: | Abschiebungshindernisse |
| Leitsatz: | 1) § 51 Abs. 3 AuslG ist auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG nicht entsprechend anwendbar. 2) § 53 AuslG erfasst auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen. 3) Die Ausländerbehörde ist im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch dann zuständig, wenn die drohenden Maßnahmen oder Verfolgungshandlungen zugleich politischen Charakter haben, solange der Ausländer keinen förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt hat. 4) Die Ausländerbehörde hat in diesen Fällen ausschließlich zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegen, beziehungsweise ob zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen; der mögliche politische Charakter der geltend gemachten Gefahren ist nicht Gegenstand der Prüfung. 5) Die einem Ausländer im Zielstaat drohende erneute strafrechtliche Verfolgung wegen einer in der Bundesrepublik Deutschland abgeurteilten Straftat stellt jedenfalls dann keine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar, wenn die den Ausländer erwartende Strafe - gegebenenfalls mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland wegen dieser Tat verbüßten Strafe - nicht als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 1871/01 | |
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