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Abschiebungshindernis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10469/09.OVG vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK
Schlagworte:abgeleitetes Aufenthaltsrecht, abhängiges Aufenthaltsrecht, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Absicht des Gesetzgebers, Altfallregelung, Anspruch, atypisch, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Ausreise, Ausreisehindernis, Ausreisepflicht, Bleiberechtsbeschluss, Duldung, einfinden, eingliedern, Eingriff, Eltern, Elternteil, Entstehungsgeschichte, Ermessen, Ermessensentscheidung, Erwerbstätigkeit, geduldet, gesetzliche Altfallregelung, getäuscht, Herkunft, Identität, Integration, integriert, kausal, Kausalität, Kausalitätserfordernis, Kind, minderjährig, minderjähriges Kind, notwendig, notwendiger Eingriff, Privatleben, rechtliche Gründe, rechtstreu, rechtstreues Verhalten, Reintegration, Rückkehr, Sinn und Zweck, Sprache, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, täuschen, Täuschung, Unmöglichkeit der Ausreise, unzumutbar, Unzumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wiedereingliederung, Ziel des Gesetzes, zumutbar, Zumutbarkeit.
Stichwort:Abschiebungshindernis
Leitsatz:Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10469/09.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 22.08 vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:StAG, SGB XII
Schlagworte:Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Vertretenmüssen einer wesentlichen Erhöhung des Leistungsbezuges, Selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung eines Obligenheitsverstoßes des Einbürgerungsbewerbers durch die Einbürgerungsbehörde hinsichtlich dessen Altersvorsorge durch Einsatz seiner Arbeitskraft, Beurteilung der grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, Einstehen eines Einbürgerungsbewerbers für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren
Stichwort:Abschiebungshindernis
Leitsatz:1. Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) kann einem Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch dann entgegenstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten hat.

2. Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch zuzurechnen sind.

3. Ein Einbürgerungsbewerber hat in Fällen, in denen die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen sind, erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat.

4. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 22.08

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 629/06 vom 07.11.2008

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Abschiebungshindernis
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 629/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 34.07 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EG, GG, EMRK
Schlagworte:Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausnahmen, Behinderung, Diskriminierung wegen Behinderung, Behinderter als Schutzberechtigter, keine Schutzerstreckung auf Dritte, Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Schutz der Familie
Stichwort:Abschiebungshindernis
Leitsatz:1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.

2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 34.07


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