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Abschiebungshaft: Sachliche Zuständigkeit für Antragstellung gegen unerlaubt eingereiste abgelehnte Asylbewerber

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 50/06 vom 22.11.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG, AAZuVO bad-württ v. 11.01.2005, FEVG, FGG
Schlagworte:Abschiebungshaft: Sachliche Zuständigkeit für Antragstellung gegen unerlaubt eingereiste abgelehnte Asylbewerber, Behördenprivileg
Stichwort:Abschiebungshaft: Sachliche Zuständigkeit für Antragstellung gegen unerlaubt eingereiste abgelehnte Asylbewerber
Leitsatz:1. Legt die Ausländerbehörde gegen eine auf ihren erstinstanzlichen Antrag (hier: Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft) ergangene Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde ein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Rechtsmittels nicht der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt.

2. Reist ein abgelehnter Asylbewerber, der das Land bereits verlassen hatte, später unerlaubt erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, so ist - solange kein Folgeantrag gestellt ist - auch die untere Ausländerbehörde für die Stellung des Antrags auf Abschiebungshaft sachlich zuständig.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 50/06




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