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Abschiebungshaft bei Minderjährigen

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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 15.04 vom 14.06.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, FreiheitsEntzG, KostO, StVollzG, VwKostG
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungshaft, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eltern, Kinder, Kosten, tatsächlich entstandene Kosten, Haftkostenbeitrag, spezifische Kosten der Abschiebungshaft, Kostenhaftung der Eltern, Minderjährige, Veranlasser, Regelvermutung, Sicherungshaft, Abschiebungshaft bei Minderjährigen, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Abschiebungshaft bei Minderjährigen
Leitsatz:1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 15.04




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