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Abschiebungsandrohung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 50.07 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:Richtlinie 2004/83/EG, AsylVfG
Schlagworte:Entzug der Staatsangehörigkeit als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG), Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände eines Betroffenen für die Beurteilung der Schwere einer durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung i.R.d. Qualifikationsrichtlinie, De-jure-Staatenloser als Staatenloser i.S.v. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG
Stichwort:Abschiebungsandrohung
Leitsatz:1. Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstellen.

2. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen.

3. Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-Staatenloser. Bei De-facto-Staatenlosen ist eine drohende Verfolgung deshalb in Bezug auf den Staat ihrer De-jure-Staatsangehörigkeit zu prüfen.

4. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, in dem Land also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 50.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 2.08 vom 13.01.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen aus Deutschland bei Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes, Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen der Mitgliedschaft in einer von der BRD verbotenen Vereinigung (hier: "Kalifatstaat")
Stichwort:Abschiebungsandrohung
Leitsatz:1. Auch ein von den Regelausweisungstatbeständen des § 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG nicht erfasstes verfassungsfeindliches Verhalten kann im Einzelfall einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen. Hierbei muss es sich nicht zwingend um ein strafbares Verhalten handeln.

2. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik verboten worden ist, begründet für sich genommen in der Regel noch keine Gefährdung im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG. Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände jedoch nicht aus.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 2.08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2042/08 vom 11.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, SDÜ, AufenthG
Schlagworte:Einstweiliger Rechtsschutz, Ausweisung, Abschiebungsandrohung
Stichwort:Abschiebungsandrohung
Leitsatz:Die Zulässigkeit eines Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Sofortvollzug einer Ausweisung kann nicht unter Berufung auf eine anderweitige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint werden, wenn die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht ausschließlich unter Berufung auf die sofortige Vollziehung der Ausweisung zu vollstrecken beabsichtigt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2042/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1771/08 vom 22.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, AsylVfG, AufenthG, AuslG
Schlagworte:Abschiebungsandrohung, Zielstaat, Kosovo, Sezession
Stichwort:Abschiebungsandrohung
Leitsatz:Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staatenbund Serbien und Montenegro als Zielstaat bezeichnet, in die Republik Kosovo abgeschoben werden, wenn das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten bezogen auf das Gebiet der heutigen Republik Kosovo geprüft hat.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1771/08


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