JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abschiebezielstaat
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Abschiebezielstaat, Abschiebungsverbot, Berufungszulassung, Divergenz, Entscheidungstenor, Feststellung, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat, Negativfeststellung, Tenor, Wiederaufgreifen, Zielstaatbestimmung, Zielstaatsbenennung |
| Stichwort: | Abschiebezielstaat |
| Leitsatz: | 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des im Instanzenzug zuständigen Oberverwaltungsgericht in der Weise abgewichen ist, dass es diesem Rechts- oder Tatsachensatz einen eigenen, davon verschiedenen und verallgemeinerungsfähigen Satz zur selben Rechts- bzw. Tatsachenfrage entgegengestellt hat. 2. Eine ohne konkrete Zielstaatsbenennung erfolgte Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist gegenstandslos. Die Aufhebung einer gegenstandslosen Feststellung oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit im Tenor können nicht beansprucht werden 3. Daraus, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, nach Aufhebung einer konkret benannten Zielstaatsbezeichnung in den Entscheidungstenor früherer Senatsurteile zur Klarstellung aufgenommen worden ist, ist kein dem entsprechender Anspruch auf einer entsprechende Entscheidung (Tenorierung) abzuleiten. 4. Nach der Sollvorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt ein Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, um das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Bei nicht geklärtem Herkunftsstaat kann dessen Benennung unterbleiben. Eine fehlende Zielstaatsbestimmung kann subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen. 5. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist auf den Staat beschränkt, den das Bundesamt in seinem Bescheid benannt hat; fehlt eine Benennung, bedarf es weder einer umfassenden Prüfung aller denkbaren Abschiebezielstaaten noch einer Aufhebung der zielstaatslosen Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. 6. Ist die Negativfeststellung gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegenstandslos, kann bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG von vornherein keine Rolle spielen, denn Abschiebungsverbote sind dann bzgl. des konkretisierten Abschiebezielstaats erstmals zu prüfen. Die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung kann einem Ausländer nach einer späteren Konkretisierung des Abschiebezielstaats nicht (präklusiv) entgegengehalten werden. Zielstaatsbezogene Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung können erst nach der Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung verlangt werden. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 48/08 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG 1990, GFK |
| Schlagworte: | Abschiebehindernis, Abschiebezielstaat, Abschiebungsandrohung, Ausländer, Ausreispflicht, Auswahlermessen, Ermessen, Ordnungsvorschrift, Vollzug, Zielstaat |
| Stichwort: | Abschiebezielstaat |
| Leitsatz: | a) Der Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat dient im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dazu, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Die Sollvorschrift in § 50 Abs. 2 AuslG a. F. (jetzt § 59 Abs. 2 AufenthG) ist lediglich eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, 9 C 42.99, BVerwGE 111, 343; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2004, 11 LA 61/04 - NVwZ-RR 2004, 788). b) Der Ausländer kann beanspruchen, nicht in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem die in § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG und Art. 33 GFK erfassten Schutzgüter gefährdet sind. Eine Abschiebungsandrohung und -zielstaatsbestimmung, die diese Vorgaben missachtet, ist bereits deshalb rechtswidrig; auf Ermessensgesichtspunkte kommt es insoweit von vornherein nicht an. c) Ein Auswahlermessen kommt nur bezüglich solcher Staaten in Betracht, in denen im Falle einer Abschiebung keine Gefahren im o. g. Sinne drohen. d) Die Auswahl eines Abschiebe-Zielstaats verletzt nicht deshalb subjektive Rechte eines Ausländers, weil die Behörde nicht auch andere - sichere - Zielstaaten bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigt und erwogen hat. e) Soweit der Behörde innerhalb der Ordnungsvorschrift des § 59 Abs. 1 AufenthG (überhaupt) ein Ermessensspielraum zukommt, kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass ein betroffener Ausländer einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens hat. f) Bei der Auswahl unter mehreren - sicheren - Abschiebezielstaaten kann der Betroffene in aller Regel eine bestimmte (Ausübung) des Ermessens nicht beanspruchen. Ein Anspruch dahingehend, dass Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bzgl. bestimmter Staaten auch dann unterbleiben, wenn dort Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG nicht festzustellen sind, besteht ebenso wenig, wie ein subjektives Recht darauf, unter (gefährdungsfreien) Abschiebezielstaaten ein Auswahlermessen zu betätigen. Die Beklagte trifft die Auswahl eines (sicheren) Abschiebezielstaats im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung (s. o.); die Auswahl dient allein dem öffentlichen Interesse an einem möglichst effizienten Vollzug der Ausreisepflicht. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 187/05 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Abschiebezielstaat, asylrechtlicher Abschiebungsschutz, ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz, Flüchtlingsanerkennung, Staatenloser, Syrien, Rechtsschutzinteresse, Rückkehrmöglichkeit, Schutzlosigkeit, anderweitige Sicherheit in Drittstaat, politische Verfolgung, Verfolgerstaat, Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit |
| Stichwort: | Abschiebezielstaat |
| Leitsatz: | Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 22.04 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG (außer Kraft getreten) |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Abschiebezielstaat, asylrechtlicher Abschiebungsschutz, ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz, Flüchtlingsanerkennung, Armenier in Aserbaidschan, Rechtsschutzinteresse, Rückkehrmöglichkeit, Schutzlosigkeit, anderweitige Sicherheit in Drittstaat, politische Verfolgung, Verfolgerstaat, Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit |
| Stichwort: | Abschiebezielstaat |
| Leitsatz: | Zum Rechtsschutzinteresse und zum Erfordernis der Feststellung der Staatsangehörigkeit bei einer Klage auf Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.04 | |
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