JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abschiebeverbog
| Rechtsgebiete: | AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | Abschiebeverbog, Genitalverstümmelung, Geschlecht, Mindeststandards, soziale Gruppe |
| Stichwort: | Abschiebeverbog |
| Leitsatz: | 1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - legt Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes fest, die auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu dessen restriktiven Auslegung herangezogen werden können. Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff der sozialen Gruppe insoweit weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber, da eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 2. Drohende Genitalverstümmelung wird von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst, wenn sie zwar von nicht staatlichen Akteuren durchgeführt wird, der Staat jedoch erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, was in Sierra Leone der Fall ist. 3. Wird Genitalverstümmelung bei 80 - 90 % der Mädchen und Frauen angewandt, droht diesen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht gewährleistet ist, dass sie sich ausnahmsweise diesen Maßnahmen entziehen können und sie auch nicht wegen ihres "Nichtbeschnittenseins" sonstigen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 3457/04.A | |
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