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Abschiebestopp wegen allgemeiner Gefahren

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 2.01 vom 12.07.2001

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, GG
Schlagworte:Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernisse, Abschiebestopp wegen allgemeiner Gefahren, verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage, Berücksichtigung faktischer Vollzugshindernisse
Stichwort:Abschiebestopp wegen allgemeiner Gefahren
Leitsatz:1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sind bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann befugt, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist.

2. Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG besteht, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 2.01




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