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Abschiebestopp-Erlass

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 442/08 vom 20.01.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebestopp-Erlass, Aussetzung der Abschiebung, Duldung, Kosovo, Readmission Policy, Roma, Roma (Kosovo)
Stichwort:Abschiebestopp-Erlass
Leitsatz:Zu den Anforderungen eines tatsächlichen Schulbesuches im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG kann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer die Ausländerbehörde vorsätzlich über seine Volkszugehörigkeit getäuscht hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 442/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LC 262/05 vom 17.04.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebestopp-Erlass, Abschiebung, freiwillige Ausreise, Kosovo, Roma, Rückführung, Unmöglichkeit der Ausreise, Unzumutbarkeit
Stichwort:Abschiebestopp-Erlass
Leitsatz:Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der zwangsweisen Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. Bei Vorliegen solcher Abschiebungsverbote kann dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise regelmäßig nicht zugemutet werden, so dass eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich ist.

Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen nicht zu einer Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen kann sich ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht mit Erfolg berufen.

Von der Unmöglichkeit der Abschiebung kann nicht ohne weiteres auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise geschlossen werden (etwa im Fall von tatsächlichen Hinderungsgründen).

Die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ist in Niedersachsen bisher nicht aus humanitären Gründen ausgesetzt worden, sondern die betr. Erlasse haben allein dem Umstand Rechnung getragen, dass Abschiebungen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sind. Deshalb kann aus ihnen eine Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise des Ausländers in sein Heimatland nicht abgeleitet werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LC 262/05

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 14.05 vom 27.06.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungsverbot, Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak), Abschiebestopp-Erlass, freiwillige Ausreise in den Heimatstaat, zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse, allgemeine Gefahren, Unmöglichkeit der Ausreise, Unzumutbarkeit der Ausreise, Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde, Kettenduldungen, Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung
Stichwort:Abschiebestopp-Erlass
Leitsatz:1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein.

2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben.

3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).

4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 14.05

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 15.03 vom 20.10.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Asylfolgeverfahren, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Ermessen, Ermessensreduzierung, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, Krankheit, medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat, Abschiebestopp-Erlass, Spruchreife, gerichtliche Aufklärungspflicht
Stichwort:Abschiebestopp-Erlass
Leitsatz:1. Bei einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG ist das Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert, wenn er im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.

2. Die Verwaltungsgerichte sind auch in solchen Verfahren gehalten, die Sache zulasten oder zugunsten des Ausländers so weit wie möglich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), bevor sie das Bundesamt zu einer Neubescheidung verpflichten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 15.03


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