JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abschiebestopp
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, EGRL 83/2004 |
| Schlagworte: | Abschiebestopp, Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Erlass, Extremgefahr, Irak, Posttraumatische Belastungsstörung, Qulifikationsrichtlinie, Rückkehr |
| Stichwort: | Abschiebestopp |
| Leitsatz: | 1. Ob im Herkunftsland des Ausländers eine existenzielle Gefährdungslage i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG i. V. m. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG besteht, ist nicht klärungsbedürftig, solange der Ausländer durch einen Abschiebestopp-Erlass im Sinne des § 60 a AufenthG vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat geschützt ist. 2. Auch für eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG ist die Feststellung einer individuellen Bedrohung erforderlich; allgemeine Bürgerkriegs- oder Kriegsgefahren genügen insoweit nicht. Der rechtliche Maßstab hat sich insoweit gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht verschoben. 3. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Rückkehr in den Irak landesweit zu einer individuellen und erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder für Freiheit führt, besteht nicht. Weder die angespannte Sicherheitslage noch örtliche Unzulänglichkeiten in der Versorgungslage im Irak begründen einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. 4. Zur Feststellung einer existenziellen Extremgefahr genügt es nicht, wenn in einem ärztlichen Schreiben nur ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. bescheinigt wird, dass bestimmte Symptome am ehesten auf eine PTBS zurückzuführen seien. 5. Ob nach Aufhebung eines Abschiebestopp-Erlasses eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG davon ab, ob dem Ausländer die Ausreise nach den dann maßgeblichen Umständen bzw. seinem Gesundheitszustand möglich und zumutbar ist. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 125/06 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Bundesrepublik Jugoslawien, Kosovo, Roma/Ashkali, Abschiebestopp - Erlass Baden-Württemberg, Sperrwirkung, verfassungskonforme Auslegung |
| Stichwort: | Abschiebestopp |
| Leitsatz: | Für Angehörige der Roma/Ashkali, denen nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19.09.2001 eine Duldung zu erteilen ist, besteht danach kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (im Anschluss an das Urteil des Senats v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - und BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 14 S 2130/00 | |
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