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Abschiebehindernis

Entscheidungen der Gerichte




SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 187/05 vom 14.11.2005

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG 1990, GFK
Schlagworte:Abschiebehindernis, Abschiebezielstaat, Abschiebungsandrohung, Ausländer, Ausreispflicht, Auswahlermessen, Ermessen, Ordnungsvorschrift, Vollzug, Zielstaat
Stichwort:Abschiebehindernis
Leitsatz:a) Der Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat dient im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dazu, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Die Sollvorschrift in § 50 Abs. 2 AuslG a. F. (jetzt § 59 Abs. 2 AufenthG) ist lediglich eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, 9 C 42.99, BVerwGE 111, 343; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2004, 11 LA 61/04 - NVwZ-RR 2004, 788).

b) Der Ausländer kann beanspruchen, nicht in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem die in § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG und Art. 33 GFK erfassten Schutzgüter gefährdet sind. Eine Abschiebungsandrohung und -zielstaatsbestimmung, die diese Vorgaben missachtet, ist bereits deshalb rechtswidrig; auf Ermessensgesichtspunkte kommt es insoweit von vornherein nicht an.

c) Ein Auswahlermessen kommt nur bezüglich solcher Staaten in Betracht, in denen im Falle einer Abschiebung keine Gefahren im o. g. Sinne drohen.

d) Die Auswahl eines Abschiebe-Zielstaats verletzt nicht deshalb subjektive Rechte eines Ausländers, weil die Behörde nicht auch andere - sichere - Zielstaaten bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigt und erwogen hat.

e) Soweit der Behörde innerhalb der Ordnungsvorschrift des § 59 Abs. 1 AufenthG (überhaupt) ein Ermessensspielraum zukommt, kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass ein betroffener Ausländer einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens hat.

f) Bei der Auswahl unter mehreren - sicheren - Abschiebezielstaaten kann der Betroffene in aller Regel eine bestimmte (Ausübung) des Ermessens nicht beanspruchen. Ein Anspruch dahingehend, dass Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bzgl. bestimmter Staaten auch dann unterbleiben, wenn dort Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG nicht festzustellen sind, besteht ebenso wenig, wie ein subjektives Recht darauf, unter (gefährdungsfreien) Abschiebezielstaaten ein Auswahlermessen zu betätigen. Die Beklagte trifft die Auswahl eines (sicheren) Abschiebezielstaats im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung (s. o.); die Auswahl dient allein dem öffentlichen Interesse an einem möglichst effizienten Vollzug der Ausreisepflicht.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 187/05



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 104/04 vom 01.06.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Verstoß gegen Aufenthaltsbeschränkung, Abschiebehindernis, Prüfung, Umfang der Feststellungen
Stichwort:Abschiebehindernis
Leitsatz:Die Feststellungen einer Verurteilung wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG muss zu entnehmen sein, dass der Tatrichter das Vorliegen eines dauernden Abschiebehindernisses im Sinne von § 58 Abs. 4 AsylVfG in der Person des Angeklagten in hinreichender Weise geprüft und verneint hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 104/04


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