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Abschiebehaftanordnung bei behaupteter Minderjährigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 W 138/05 vom 09.08.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, FEVG, FGG, ZPO
Schlagworte:Abschiebehaftanordnung bei behaupteter Minderjährigkeit
Stichwort:Abschiebehaftanordnung bei behaupteter Minderjährigkeit
Leitsatz:1. Der Haftrichter darf die beantragte Haftdauer nicht von sich aus überschreiten.

2. Bei Minderjährigkeit der Betroffenen ist die Anordnung von Abschiebehaft nur geboten und zulässig, wenn anderweitige geeignete Sicherungsmaßnahmen, etwa die Unterbringung in einem Jugendheim, nicht gegeben sind. Dies hat die antragstellende Behörde zu prüfen und in ihrem Antrag umfassend darzulegen.

3. Bestehen Zweifel, ob die Betroffene minderjährig ist, sind hohe Anforderungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen; das Gericht ist zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 138/05




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