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Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 C 20.07 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 64/221/EWG, Richtlinie 2004/38/EG, Verordnung Nr. 1612/68, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei, Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei
Schlagworte:Ausweisung, Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen, türkische Staatsangehörige, Scheidung vom Stammberechtigten, Rechtsmissbrauch, Verlust des Aufenthaltsrechts, Straftat gegenüber dem Stammberechtigten
Stichwort:Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern
Leitsatz:Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung insbesondere der Frage, ob das gemäß Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 als Familienangehöriger erworbene Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Ehegatten einer türkischen Arbeitnehmerin auch nach Scheidung der Ehe fortbesteht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 C 20.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 47.06 vom 09.08.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, VwVfG, Richtlinie 64/221/EWG, ARB 1/80, ZP
Schlagworte:Ausweisung, Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern, Vier-Augen-Prinzip, unheilbarer Verfahrensmangel, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, selbständige Tätigkeit, Besserstellungsverbot, intertemporales Verfahrensrecht
Stichwort:Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern
Leitsatz:1. Die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer erlöschen nicht durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

2. Es verstößt nicht gegen das Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern nach Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, dass die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erlöschen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007, Rs. C-325/05, Derin).

3. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG verfügt wurde - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens -, ist auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (im Anschluss an die Urteile vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 und vom 6. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 47.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 5.04 vom 06.10.2005

Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG, Richtlinie 64/221/EWG, Assoziationsrat EWG-Türkei
Schlagworte:Ausweisung, Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern, Vier-Augen-Prinzip, unheilbarer Verfahrensmangel, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, Strafhaft, Jugendstrafe, persönliches Verhalten, Spezialprävention, Generalprävention
Stichwort:Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern
Leitsatz:1. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, wenn die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - nicht eingehalten werden (im Anschluss an das Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

2. Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli).

3. Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialpräventiven Gründen zu, d.h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber - tragend oder auch nur mittragend - zur (generalpräventiven) Abschreckung anderer Ausländer.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 5.04


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