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HESSISCHER-VGH – Urteil, 10 UZ 2039/99 vom 30.01.2001

Rechtsgebiete:AbsatzfondsG
Schlagworte:Beitragspflicht, Absatzfonds, Direktvermarkter
Stichwort:Absatzfonds
Leitsatz:1. Der Begriff der "Eierpackstelle" des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG ist in Anlehnung an den in Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 normierten Begriff der "Packstelle" auszulegen.

2. Der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG differenziert nicht nach der Vertriebsform. Demzufolge unterliegt auch die Direktvermarktung von Eiern durch einen als "Eierpackstelle" zugelassenen Betrieb (Verkauf in sog. Hofläden etc.) der Beitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz; aus dem Tatbestandsmerkmal "verpackte Eier" in § 10 Abs. 3 Nr. 7 AFoG folgt nichts Gegenteiliges.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 10 UZ 2039/99




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