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Abrundungssatzung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10898/05.OVG vom 20.09.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungswirkung, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Erschließungsbeitragspflicht, Beitragspflicht, Grundstücksfläche, Grundstück, übergroßes Grundstück, Teilfläche, Innenbereich, unbeplanter Innenbereich, Ortsteil, Bebauungszusammenhang, Außenbereich, Bauland, Bebaubarkeit, Abgrenzung, Grenze, Ergänzungssatzung, Abrundungssatzung, Satzung, Beitragssatzung, Erschließungsbeitragssatzung, Tiefengrenze, Tiefenbegrenzung, satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung, Vermutung, widerlegliche Vermutung
Stichwort:Abrundungssatzung
Leitsatz:Zur maßgeblichen Grundstücksfläche im Erschließungsbeitragsrecht:

Geht die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze über den Bereich hinaus, den eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, ergibt sich der Vorrang der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus der Verbindlichkeit, mit der sie die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich, also des Baulands i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von grundsätzlich unbebaubaren Grundstücksteilen regelt.

Verläuft die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze jedoch innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist diese Satzung nicht vorrangig, weil sie die in dieser Fallgestaltung maßgebliche beitragsrechtliche Frage nicht beantwortet, wie weit die Erschließungswirkung der in Rede stehenden Anlage reicht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10898/05.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 535/03 vom 10.05.2005

Rechtsgebiete:VwGO, GG, BauGB, BauNVO
Schlagworte:Rinderzucht, Wohnhaus, Außenbereich, Abrundungssatzung, Rügeverzicht, Grunddienstbarkeit, Biogasanlage, Dorfgebiet
Stichwort:Abrundungssatzung
Leitsatz:1. Für die Beurteilung des Vorhabens kommt es bei einer Nachbarklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.

2. Eine zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene Anlage kann auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes hinzugerechnet werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 535/03


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