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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10878/03.OVG vom 13.11.2003

Rechtsgebiete:LBauO, BGB, VwVfG
Schlagworte:Stellplatz, Stellplatzablösung, Vertrag, öffentlichrechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ablösungsvertrag, Geschäftsgrundlage, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Nichtigkeit, Fertigstellung, Bauvorhaben, Stellpatzbaupflicht, Zweckverfehlung, Verbot, gesetzliches Verbot, Minderung des Stellplatzbedarfs
Stichwort:Ablösungsvertrag
Leitsatz:Zur Geschäftsgrundlage eines Stellplatzablösungsvertrages gehört nicht nur die Erteilung der Baugenehmigung, sondern regelmäßig auch der Umfang des durch das Bauvorhaben verursachten Stellplatzbedarfs.

Werden nach Fertigstellung des Bauvorhabens Nutzungsänderungen vorgenommen, die den Stellplatzbedarf mindern, kann der Bauherr nicht ohne weiteres eine Anpassung des Stellplatzablösungsvertrages und Rückzahlung von Teilen der Ablösesummen verlangen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10878/03.OVG




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