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BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 60.02 vom 24.07.2003

Rechtsgebiete:VermG, EntschG, VwGO
Schlagworte:Ablösebetrag, Entschädigungsfonds, Beiladung, Beiladung des Entschädigungsfonds, Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, Schädigung während der NS-Zeit, Zwangsverkauf, Übernahme von Hypotheken, Zweitschädigung, Übernahme in Volkseigentum, Vorteilsausgleich, Ablösesystem, Gegenleistung, Tilgungsleistung.
Stichwort:Ablösesystem
Leitsatz:1. Zu einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 Abs. 1 VermG müssen weder der Entschädigungsfonds noch die Bundesrepublik Deutschland als dessen Trägerin beigeladen werden.

2. Der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte muss für ein bei Überführung des zu restituierenden Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes Grundpfandrecht auch dann einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 VermG leisten, wenn die Belastung bei dem den Schädigungstatbestand begründenden Zwangsverkauf vom Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden war.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 60.02




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