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Ablösender Tarifvertrag zur Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 951/03 vom 28.04.2004

Rechtsgebiete:GG, BetrAVG, örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21, örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79
Schlagworte:Ablösender Tarifvertrag zur Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls, Rückwirkung - Vertrauensschutz
Stichwort:Ablösender Tarifvertrag zur Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls
Leitsatz:1. Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19.5.1999 hat die örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München hinsichtlich der Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen für alle Fälle geändert, in denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

2. Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und hält auch einer gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 10 Sa 951/03




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