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Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 7 Ta 426/01 vom 19.12.2001

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit
Stichwort:Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit
Leitsatz:Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 7 Ta 426/01




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