JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ablehnung von Beweisanträgen
| Rechtsgebiete: | BImSchG, VwGO |
| Schlagworte: | Landwirtschaftliche Fahrsilos, Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzbehördliches Einschreiten, Schutz des Außenwohnbereichs vor schädlichen Umwelteinwirkungen: schädliche Umwelteinwirkungen durch Endotoxine und Glucane, Ablehnung von Beweisanträgen, Maßgeblichkeit der gesundheitlichen Reaktionen eines verständigen Durchschnittsnachbarn, Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts |
| Stichwort: | Ablehnung von Beweisanträgen |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 22 ZB 06.1087 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | rechtliches Gehör, sich Gehör verschaffen, Ablehnung von Beweisanträgen, nächste mündliche Verhandlung, Zulassungsverfahren |
| Stichwort: | Ablehnung von Beweisanträgen |
| Leitsatz: | Um sich Gehör zu verschaffen, muss der Kläger ihm erkennbare Fehler bei der Ablehnung von Beweisanträgen durch das Gericht in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen und auf eine erneute Beschlussfassung über die Beweisanträge hinwirken, wenn die Zeitspanne zwischen den beiden Verhandlungen genügend Zeit zur Vorbereitung der Rügen lässt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UZ 484/01.A | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Ablehnung von Beweisanträgen, Substantiierung Zeugenbeweisantrag, Ermittlung ausländischen Rechts. |
| Stichwort: | Ablehnung von Beweisanträgen |
| Leitsatz: | 1. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also auf die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen (oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. 2. Zur Substantiierung eines Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten dazu, ob im Heimatland (hier: in Äthiopien) wegen bestimmter exilpolitischer Tätigkeiten strafrechtliche Verfolgung droht, genügt die Benennung der einschlägigen Strafvorschriften und ein Hinweis auf die Rechtspraxis der ausländischen Behörden. Die nicht näher belegte Einschätzung des Tatsachengerichts, dass die benannten Strafvorschriften ersichtlich nicht anwendbar seien, reicht zur Ablehnung des Beweisantrags regelmäßig nicht aus. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 131.00 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, ZPO, StPO |
| Schlagworte: | Ablehnung von Beweisanträgen, amtliche Auskunft, Sachverständigenbeweis, Zeuge, sachverständiger Zeuge, Auslandssachverständiger/ausländisches Sachverständigengutachten, Auslandszeuge, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verwertung Zeugenaussage vor beauftragtem Richter, Zurückweisung als verspätet/Präklusion, Ausforschungsbeweis/Beweisermittlungsantrag, Einwendungen gegen Tatbestand des Berufungsurteils (hier Rüge fehlerhafter Wiedergabe von Erkenntnismitteln und einer Zeugenaussage). |
| Stichwort: | Ablehnung von Beweisanträgen |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, daß einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden. Er kann nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (Bestätigung der stRspr). 2. Das Prozeßrecht verbietet es nicht, Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand eines (weiteren) Beweisantrags zu machen, die auf Bekundungen eines Zeugen zurückgehen. 3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sind. Sie erfordert hingegen nicht, daß die Beweisbehauptung oder die Beweismittel in den persönlichen Erfahrungsbereich des Antragstellers fallen. 4. Soweit es gänzlich neuen Sachvortrag betrifft, kann die Aufforderung zur Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87 b Abs. 2 VwGO mit der Aufforderung zur Angabe neuer Tatsachen nach § 87 b Abs. 1 VwGO verbunden werden. Beschluß des 9. Senats vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - I. VG Wiesbaden vom 23.12.1996 - Az.: VG 5 E 30699/95.A (3) - II. VGH Kassel vom 27.05.1999 - Az.: VGH 3 UE 2606/97.A - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 518.99 | |
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