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Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit wegen Mitwirkung an der Beschlussfassung in eigener Sache

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 13 TaBV 23/00 vom 02.11.2000

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit wegen Mitwirkung an der Beschlussfassung in eigener Sache
Stichwort:Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit wegen Mitwirkung an der Beschlussfassung in eigener Sache
Leitsatz:Die Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Abstimmung über den die eigene Person betreffenden Ablehnungsantrag ist in jedem Falle rechtsfehlerhaft und lässt als rechtsstaatswidrige richterliche Tätigkeit in eigener Sache den Vorwurf der Befangenheit begründet erscheinen, auch wenn es sich bei dem Abstimmungsvorgang um ein rechtlich irrelevantes Procedere ohne Folgewirkungen handelt. Ein derartiger Vorgang führt zur Unwirksamkeit des Spruches.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 13 TaBV 23/00




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