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Ablehnung des Vollzugs einer Urkunde bei Beteiligung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 301/01 vom 21.12.2001

Rechtsgebiete:BGB, BNotO, BeurkG
Schlagworte:Ablehnung des Vollzugs einer Urkunde bei Beteiligung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.
Stichwort:Ablehnung des Vollzugs einer Urkunde bei Beteiligung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.
Leitsatz:Den Voraussetzungen einer Aufforderung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB ist genügt, wenn unter Hinweis auf den notariellen Vertrag gefordert wird, die Genehmigung für die Vertretung (ohne Vertretungsmacht) zu erteilen. Eine weitergehende Hinweispflicht auf die Folgen nach Ablauf von 2 Wochen sieht das Gesetz nicht vor.

Der Notar kann den Vollzug einer Urkunde verweigern, wenn eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mangels fristgerechter Erklärung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB der Schwebezustand beendet war, der beurkundete Kaufvertrag mithin unwirksam geworden ist.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 301/01




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