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Ablehnung der Verlängerung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2364/07 vom 20.11.2007

Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG, VwGO
Schlagworte:Regelausweisung, Schwerwiegende Gründe der Sicherheit und Ordnung, Herabstufung, Ausnahmefall, Atypik, Negative Auslieferungsentscheidung, Aufenthaltserlaubnis, Ablehnung der Verlängerung, Abschiebungsverbot, Vorläufiger Rechtsschutz, Ausreisepflicht, Erlaubnisfiktion, Duldungsfiktion
Stichwort:Ablehnung der Verlängerung
Leitsatz:1. Bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder - bei vor dem 1.1.2005 gestellten Anträgen - eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - ESVGH 43, 71, vom 2.9.1992 - 11 S 1251/92 - juris, vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris und vom 1.9.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111).

2. Auch Belange, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG bilden und damit zu einer Aussetzung der Abschiebung führen können, können bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt, berücksichtigt werden.

3. Günstige, eine Atypik begründende Umstände dürfen nicht im Wege einer Interessenabwägung mit der Folge relativiert werden, dass ein Ausnahmefall nicht vorliegt. Raum für eine umfassende Interessenabwägung ist erst bei der auf die Bejahung eines Ausnahmefalls folgenden Ermessensausübung (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - EZAR NF 044 Nr. 2).

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unzulässigkeit der Auslieferung ein Abschiebungsverbot begründet.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2364/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 11/07 vom 02.02.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, StGB
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ablehnung der Verlängerung, Ausweisung, Ermessensausübung, Strafaussetzung, Bewährung, Wiederholungsgefahr, Wahrscheinlichkeit
Stichwort:Ablehnung der Verlängerung
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen der Ermessensausweisung eines Nicht-EU-Ausländers, der nicht geringfügig gegen Strafvorschriften verstoßen hat, hier insbesondere zur Bedeutung einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für die behördliche Einschätzung der Wiederholungsgefahr.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 11/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 877/05 vom 01.09.2005

Rechtsgebiete:VwGO, AufenthG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ablehnung der Verlängerung, Abschiebungsandrohung, Vorläufiger Rechtschutz, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:Ablehnung der Verlängerung
Leitsatz:Auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes ist das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt und die mit ihm verbundene Abschiebungsandrohung zu bejahen, nachdem die maßgeblichen Regelungen sich gegenüber dem Ausländergesetz inhaltlich nicht geändert haben (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 und vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476 = AuAS 2003, 220).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 877/05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2537/02 vom 16.06.2003

Rechtsgebiete:VwGO, AuslG
Schlagworte:Aufenthaltsbewilligung, Ablehnung der Verlängerung, Abschiebungsandrohungm Vorläufiger Rechtsschutz, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:Ablehnung der Verlängerung
Leitsatz:Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG und die mit ihm verbundene Abschiebungsandrohung ist ungeachtet dessen gegeben, dass die Abschiebungsandrohung keine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2537/02


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