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Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 658/03 vom 18.12.2003

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:keine Schadenswiedergutmachung, Strafzumessung, Betrug, Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, keine eigene Festsetzung der Strafen, schwere Erkrankungen des Angeklagten, Haftempfindlichkeit, Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung, keine Berücksichtigung der besonderen Haftempfindlichkeit
Stichwort:Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung
Leitsatz:Wird bei einer Verurteilung wegen Betruges "zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Schnitt jeweils vierstellige Schadensbeträge verursachte und dass die Wahrscheinlichkeit, dass die angerichteten Schäden wieder gutgemacht werden, eher bei Null anzusiedeln ist im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten." wird damit Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 658/03




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