Lehnt das Landgericht per Beschluss den Erlass einer auf die konkrete Beanstandungsform gerichteten einstweiligen Verfügung ab, so steht die (beschränkte) materielle Rechtskraft dieses Beschlusses einem weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen, der zwar ein abstrahierendes Verbot begehrt, jedoch das Charakteristische der Beanstandungsform des ursprünglichen Antrags beinhaltet.