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Abkürzung der Ladungsfrist

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 S 2589/00 vom 23.01.2001

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Abkürzung der Ladungsfrist, Anwaltliche Vertretung, Mitwirkungspflichten, Mündliche Verhandlung, Rechtliches Gehör, Vertagung, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Stichwort:Abkürzung der Ladungsfrist
Leitsatz:1. Ein Prozessbeteiligter kann in jeder Phase eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das er zunächst selbst betrieben hat, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf entsprechenden Antrag zu vertagen, wenn dem neuen Prozessbevollmächtigten die Terminswahrnehmung nicht möglich ist.

2. Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht erfolgreich mit dem Berufungszulassungsantrag gerügt werden, wenn zumutbare Möglichkeiten, sich erstinstanzlich gehör zu verschaffen, unterlassen worden sind. Ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter muss jedenfalls in der Regel keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 7 S 2589/00



BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 218.97 vom 08.04.1998

Rechtsgebiete:VwGO, VwZG
Schlagworte:Öffentliche Zustellung, Abkürzung der Ladungsfrist, Zurückweisung der Berufung durch Beschluß.
Stichwort:Abkürzung der Ladungsfrist
Leitsatz:Leitsätze:

Zwingende Zustellungsvorschriften werden verletzt, wenn bei der öffentlichen Zustellung das zuzustellende Schriftstück, das eine Ladung enthält, vor Ablauf des Tages, an dem die Aushangsfrist endet, vom Aushang abgenommen wird.

Eine Verfügung des Vorsitzenden, daß die Ladungsfrist abgekürzt wird, ist unwirksam, wenn sie keine genaue Bestimmung des Zeitraums enthält, der an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Frist treten soll.

Das Berufungsgericht darf nicht nach § 130 a VwGO durch Beschluß entscheiden, wenn das Verwaltungsgericht erster Instanz verfahrensfehlerhaft ohne Beteiligung des nicht ordnungsgemäß geladenen Klägers entschieden hat (Fortsetzung zum Beschluß vom 22. November 1984 - BVerwG 9 CB 171.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 40).

Beschluß des 8. Senats vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 218.97 -

I. VG München vom 27.06.1996 - Az.: VG M 10 K 93.1907 -
II. VGH München vom 08.07.1997 - Az.: VGH 4 B 96.2501 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 218.97


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