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Abitur

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 152/09 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:BremSchulG, BremVwVfG
Schlagworte:Abitur, Zulassung, Oberstufe, Höchstverweildauer, Verwaltungsakt
Stichwort:Abitur
Leitsatz:Die auf § 44 Abs. 1 BremSchulG gestützte Aufforderung der Schule an einen Schüler, die Schule zu verlassen, weil er die Zulassung zum Abitur nicht mehr innerhalb der für die Oberstufe festgesetzten Höchstverweildauer erreichen könne, ist ein Verwaltungsakt.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 152/09



OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 117/09 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:BremSchulG
Schlagworte:Prüfung, Abitur, mündliche Prüfung, Protokoll
Stichwort:Abitur
Leitsatz:Eine mündliche Prüfung muss nicht im Wortlaut protokolliert werden. Das Protokoll kann aufgrund substantiierter Einwände des Prüflings ergänzt werden.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 117/09

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 533/06 vom 25.01.2008

Rechtsgebiete:HSchG
Schlagworte:Abitur, Abschluss, allgemeine Hochschulreife, Gleichwertigkeit, Gymnasium, Offensichtlichkeit, Ukraine, Ungleichwertigkeit
Stichwort:Abitur
Leitsatz:1. § 80 HSchG erfasst über die in anderen Bundesländern erworbenen Abschlüsse hinaus auch die Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden.

2. § 80 Satz 3 HSchG, nach dem die Anerkennung eines außerhalb des Landes Hessen erworbenen Abschlusses nur versagt werden darf, wenn die Anforderungen an dessen Erwerb den Anforderungen an den Erwerb des entsprechenden hessischen Abschlusses offensichtlich ungleichwertig sind, ist eine Befugnisnorm mit strikt verpflichtendem Inhalt, keine Ermessensnorm.

3. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen und damit einhergehend der zu vergleichenden Abschlüsse im Sinne des § 80 Satz 3 HSchG liegt vor, wenn zwischen den Bildungsgängen Unterschiede von einem solchen Gewicht bestehen, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter aufdrängt.

4. Die vorgeschriebene Anzahl zu absolvierender Schuljahre ist ein gewichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Wertigkeit von Bildungsabschlüssen, wobei in bestimmten Grenzen eine nach Schuljahren kürzere Schulzeit allerdings durch eine höhere Beschulungsintensität und/oder eine besondere Qualität des Lehrpersonals bzw. der Lehre kompensiert werden kann.

5. Individuelle Kenntnisse, Fertigkeiten und Befähigungen, die der Inhaber des außerhessischen Abschlusses nach dem Zeitpunkt seines Schulabschlusses erworben hat, sind beim nach § 80 Satz 3 HSchG vorzunehmenden Vergleich der schulischen Abschlüsse ohne Bedeutung.

6. Aufgrund der besonderen Sachkunde der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen haben von ihr getroffene Bewertungen und tatsächliche Feststellungen sowie von ihr erteilte amtliche Auskünfte bei der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich erhebliches Gewicht und stehen funktional einer sachverständigen Äußerung gleich.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 7 UE 533/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 ME 444/07 vom 09.07.2007

Rechtsgebiete:AVO-GOFAK, VwVfG
Schlagworte:Abitur, Beratungspflicht, Herstellungsanspruch, Hinweispflicht
Stichwort:Abitur
Leitsatz:Zu den Rechtsfolgen der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten im Schulrecht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 444/07


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