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Abhilfe der Beschwerde

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 705/99 vom 17.01.2000

Rechtsgebiete:GBO
Schlagworte:Abhilfe der Beschwerde, Antragsbegründung
Stichwort:Abhilfe der Beschwerde
Leitsatz:17.01.2000

6 W 705/99

Rechtliche Grundlage:

GBO §§ 75, 13, 22

1. Die Abhilfebefugnis nach § 75 GBO steht seit dem 1. 10. 1998 (Inkrafttreten des 3. RPflGÄndG) allein dem Rechtspfleger zu.

2. Der Antrag auf erstmalige Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit muss so begründet sein, dass der Inhalt des Rechts und das in Anspruch genommene Grundstück aus dem Sachvortrag des Antragstellers bestimmbar ist. Ist diese Begründung unterblieben, muss der Antrag zurückgewiesen werden. Eine Zwischenverfügung kommt nicht in Betracht.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 705/99




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