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Abhandenkommen der Urkunde

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 249/03 vom 17.10.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, Zustellungsvermerk, Abhandenkommen der Urkunde
Stichwort:Abhandenkommen der Urkunde
Leitsatz:Wenn der Angeklagte zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs behauptet, er habe entgegen des Vermerks auf der Zustellungsurkunde, das Schriftstück nicht erhalten, müssen Einzelheiten dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen des Schriftstücks möglich erscheinen lassen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 249/03




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