( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAbgrenzungen Dulden bzw. Unterlassen nach § 890 Abs. 1 ZPO zu der Vornahme einer Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO 

Abgrenzungen Dulden bzw. Unterlassen nach § 890 Abs. 1 ZPO zu der Vornahme einer Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 104/03 vom 21.11.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Abgrenzungen Dulden bzw. Unterlassen nach § 890 Abs. 1 ZPO zu der Vornahme einer Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO
Stichwort:Abgrenzungen Dulden bzw. Unterlassen nach § 890 Abs. 1 ZPO zu der Vornahme einer Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO
Leitsatz:Hat der Schuldner den Zutritt zu einem Anwesen zu gewähren, so handelt es sich dabei um eine Handlung, die nicht gemäß § 890 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dass zu betretende Objekt ein üblicherweise verschlossenes Anwesen ist.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 104/03




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/abgrenzungen-dulden-bzw-unterlassen-nach--890-abs-1-zpo-zu-der-vornahme-einer-handlung-nach--888-abs-1-zpo

"Abgrenzungen Dulden bzw. Unterlassen nach § 890 Abs. 1 ZPO zu der Vornahme einer Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN