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Abgrenzung zwischen Einweisung in Arbeitsablauf und -verfahren und betrieblicher Berufsbildung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 (13) TaBV 59/02 vom 08.11.2002

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Einrichtung einer Einigungsstelle, Mitbestimmung bei der betrieblichen Berufsbildung, Abgrenzung zwischen Einweisung in Arbeitsablauf und -verfahren und betrieblicher Berufsbildung
Stichwort:Abgrenzung zwischen Einweisung in Arbeitsablauf und -verfahren und betrieblicher Berufsbildung
Leitsatz:Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG n.F. verlangt einen konkreten drohenden Qualifizierungsverlust der betroffenen Arbeitnehmer. Ein Bedarf nach betrieblicher Berufsbildung setzt voraus, dass die mit einer Maßnahme des Arbeitgebers verbundenen Änderungen der Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer so nachhaltig sind, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Die Einweisung von Arbeitnehmern in die Tätigkeit an einer neu angeschafften Maschine, die bloße Bedienungsanleitung stellt keine betriebliche Berufsbildung im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG n.F. dar.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 (13) TaBV 59/02




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