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Abgrenzung zur Lieferung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, XI R 52/07 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:RL 77/388/EWG, UStG 1999
Schlagworte:Ort der Dienstleistung bei der Vermehrung menschlicher Knorpelzellen zur Eigenimplantation - Abgrenzung zur Lieferung - Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers des anderen Mitgliedstaats
Stichwort:Abgrenzung zur Lieferung
Leitsatz:Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 28b Teil F Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass

a) das einem Menschen entnommene Knorpelmaterial ("Biopsat"), welches einem Unternehmer zum Zwecke der Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den betroffenen Patienten überlassen wird, ein "beweglicher körperlicher Gegenstand" im Sinne dieser Bestimmung ist,

b) das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung "Arbeiten" an beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung sind,

c) die Dienstleistung dem Empfänger bereits dann "unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht" worden ist, wenn diese in der Rechnung des Erbringers der Dienstleistung angeführt ist, ohne dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über ihre Verwendung getroffen wurde?

2. Falls eine der vorstehenden Fragen verneint wird:

Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung dann eine "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" ist, wenn die durch die Zellvermehrung gewonnenen Zellen dem Spender wieder implantiert werden?
Volltext: BFH - Beschluss, XI R 52/07




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