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Abgrenzung der Zuständigkeit des Trägers

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 4 B 196/02 vom 27.11.2002

Rechtsgebiete:VwGO, BSHG, EinglH-VO, SGB IX, SGB VIII
Schlagworte:Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier Eingliederungshilfe: Übernahme von Internatskosten, Wunschrecht des behinderten Jugendlichen, Behinderung, geistige, körperliche, seelische, Abgrenzung der Zuständigkeit des Trägers, der Jugendhilfe von der des Trägers der Sozialhilfe, Vorrang der offenen Hilfe, Erhaltungswürdigkeit des sozialen Umfeldes
Stichwort:Abgrenzung der Zuständigkeit des Trägers
Leitsatz:Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe führt der aus einer leichten geistigen Behinderung resultierende Integrationsbedarf nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Leistungsgewährung in Form der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Bei Bestimmung der richtigen Form der Eingliederungshilfe ist ein geistig leicht behinderter Jugendlicher nach seinem Entwicklungsstand anzuhören und zu beteiligen.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 4 B 196/02




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