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Abgestimmtes Verhalten

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 7 U 146/06 vom 03.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, HGB, ZPO
Stichwort:Abgestimmtes Verhalten
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 7 U 146/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C2.09 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:GG, KWG, GwG, AWG, EG, Richtlinie 2006/48/EG, GATS
Schlagworte:Bankgeschäft, Kreditgeschäft, Erlaubnispflicht, Erlaubnisvorbehalt, Betreiben, Inland, Dritte, physische Präsenz, Zweigstelle, Zweigniederlassung, Teilakt, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Korrespondenzdienstleistung, Telekommunikation, Internet, Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Stichwort:Abgestimmtes Verhalten
Leitsatz:1. Das Kreditgeschäft ist auch ohne gleichzeitiges Betreiben des Einlagengeschäfts ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.

2. Das Betreiben eines Bankgeschäfts i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG umfasst nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.

3. Im Inland wird ein Bankgeschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch betrieben, wenn ein Kreditinstitut bankgeschäftliche Leistungen dort ohne eigene physische Präsenz im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C2.09

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 517/08 vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:AGG, GG, BGB
Schlagworte:Diskriminierung, Geschlecht, statistischer Nachweis, Einwendungen, Schadenshöhe, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Mobbing
Stichwort:Abgestimmtes Verhalten
Leitsatz:1. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung bei einer Beförderung auf einen Führungsposten (hier Personalleiter eines Unternehmens mit über 1.100 Beschäftigten) kann insbesondere auch eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen herangezogen werden.

2. Statistische Nachweise müssen schon deswegen berücksichtigungsfähig sein, da anderenfalls eine verdeckte Diskriminierung bei Beförderungen ("gläserne Decke") nicht ermittelbar wäre.

3. Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG.

4. In der zweiten Prüfungsstufe kann der Arbeitgeber sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung der Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach Außen ersichtlich hat werden lassen.

5. Erfolgt die Auswahl ohne eine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien, kann der Arbeitgeber regelmäßig mit seinen Einwendungen nicht gehört werden.

6. Dies gilt auch für den Einwand des Arbeitgebers, die klagende Arbeitnehmerin sei nicht die bestgeeigneteste Kandidatin gewesen.

7. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird.

8. Dieser materiellrechtliche Schadensersatzanspruch ist zeitlich nicht begrenzt (a. A.: hL). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu Art. 33 Abs. 2 GG.

9. Eine geschlechtsdiskriminierende Beförderungsentscheidung ist immer auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so dass wegen des immateriellen Schadens eine Entschädigung verlangt werden kann.

10. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf vermeintliche Rechte nach dem AGG und wird ihr dann durch Führungskräfte u. a. nahe gelegt, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl keine Pflichterletzungen vorlagen, künftig per Videoschaltung an Konferenzen teilzunehmen, obwohl dies für andere Arbeitnehmer mit gleichem Anfahrtsweg nicht gilt, sich zu überlegen, ob sie einen lang dauernden Prozess gesundheitlich durchstehe, dann liegt hierin ein herabwürdigendes und einschüchterndes Vorgehen, das ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

11. Dies gilt umso mehr, wenn diese Handlungen durch den Personalleiter (den vorgezogenen Konkurrenten) den Justitiar (und ehemaligen vorgesetzten Personalleiter) und ein Mitglied des Vorstands erfolgen.

12. Diese Personen sind Organe des beklagten Vereins (§§ 30, 31 BGB).
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 517/08

BSG – Urteil, B 5 R 112/08 R vom 25.11.2008

Rechtsgebiete:SGB VI
Stichwort:Abgestimmtes Verhalten
Volltext: BSG - Urteil, B 5 R 112/08 R


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