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abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 12 S 1876/04 vom 28.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO, VwGO
Schlagworte:Rechtsschutzinteresse für einen Prozesskostenhilfeantrag, Beschwerde, Gerichtskostenfreiheit im Sozialhilfeprozess, abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren, rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwalts
Stichwort:abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren
Leitsatz:War bis zum Abschluss des erstinstanzlichen gerichtskostenfreien Sozialhilfeprozesses ein Rechtsanwalt für den Kläger nicht tätig, so besteht für die Weiterverfolgung eines vom Verwaltungsgericht abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags im Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse; eine rückwirkende Beiordnung eines bisher nicht tätig gewordenen Rechtsanwalts scheidet nach dem Ende der ersten Instanz zwingend aus.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 12 S 1876/04




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