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Abgeltung von Gesprächen mit Dritten und Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen Dritter durch Prozeßgebühr im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 608/00 vom 05.03.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Abgeltung von Gesprächen mit Dritten und Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen Dritter durch Prozeßgebühr im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, keine Vollziehungsgebühr bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb
Stichwort:Abgeltung von Gesprächen mit Dritten und Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen Dritter durch Prozeßgebühr im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Leitsatz:Gesetz:

§§ 40 Abs. 1, 37. Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; §§ 59, 57 Abs. 1, 37 Nr. 7 BRAGO

Leitsatz:

1. Führt der Anwalt zur Vorbereitung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Gespräche mit Dritten und nimmt er von diesen eidesstattliche Versicherungen zum Zwecke der Einreichung bei Gericht auf, so wird diese Tätigkeit durch die Prozeßgebühr mit abgegolten.

2. Wird eine einstweilige Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen, so gehört dies zum Rechtszug und löst keine gesonderte 3/10-Vollziehungsgebühr aus.

OLG Hamm, Beschluß vom 05.03.2001 - 23 W 608/00 -
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 608/00




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