JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > abgelehnter Asylbewerber
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK, GG |
| Schlagworte: | Ehegattennachzug, Ausweisungsgrund, Visumpflicht, Nachholung des Visumverfahrens, Abgelehnter Asylbewerber |
| Stichwort: | abgelehnter Asylbewerber |
| Leitsatz: | 1. Unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar. 2. Zur Zumutbarkeit, ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi nachzuholen, im Fall eines nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen, der bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und der im Bundesgebiet wiederholt Straftaten begangen hat. 3. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstößt grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In diesem Fall scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus. 4. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2990/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, abgelehnter Asylbewerber, Einreise mit dem erforderlichen Visum, Aussetzung der Abschiebung |
| Stichwort: | abgelehnter Asylbewerber |
| Leitsatz: | Die in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG enthaltene Ausnahme von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gilt nur in denjenigen Fällen, in denen der Ausländer von vorneherein zum Zweck der Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Abschiebung im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ausgesetzt ist, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 3 A 94/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, GG, FreizügG/EU, AsylVfG, AufenthG |
| Schlagworte: | Kamerun, abgelehnter Asylbewerber, nichteheliches Kind mit litauischer Staatsangehöriger, Versagung der Aufenthaltserlaubnis, isolierte Abschiebungsandrohung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, Beschwerdebegründungsfrist versäumt, Anwaltsverschulden, Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe, (keine) Aufenthaltserlaubnis-EU, Fiktionswirkung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG (verneint), kein Familiennachzug zum geduldeten Kind, kein visierfähiger Pass, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gegen Abschiebungsandrohung, Streitwert |
| Stichwort: | abgelehnter Asylbewerber |
| Leitsatz: | 1. Ein nach Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung (erstmals) gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. 2. Der (Auffang)Streitwert für ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht deshalb zu erhöhen, weil mehrere Anspruchsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht in Betracht kommen bzw. geltend gemacht werden (hier: FreizügG/EU und AufenthG) |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 3 S 10.07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, GG, FreizügG/EU, AsylVfG, AufenthG |
| Schlagworte: | Kamerun, abgelehnter Asylbewerber, nichteheliches Kind mit litauischer Staatsangehöriger, Versagung der Aufenthaltserlaubnis, isolierte Abschiebungsandrohung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, Beschwerdebegründungsfrist versäumt, Anwaltsverschulden, Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe, (keine) Aufenthaltserlaubnis-EU, Fiktionswirkung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG (verneint), kein Familiennachzug zum geduldeten Kind, kein visierfähiger Pass, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gegen Abschiebungsandrohung, Streitwert |
| Stichwort: | abgelehnter Asylbewerber |
| Leitsatz: | 1. Ein nach Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung (erstmals) gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. 2. Der (Auffang)Streitwert für ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht deshalb zu erhöhen, weil mehrere Anspruchsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht in Betracht kommen bzw. geltend gemacht werden (hier: FreizügG/EU und AufenthG) |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 3 M 7.07 | |
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