Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn ein Gebührenpflichtiger, der eine Filtrierung lediglich mit einem Eigenbeleg nachweist, zu einer höheren Weinbauzusatzgebühr herangezogen wird als ein Gebührenpflichtiger, der einen entsprechenden Beleg eines Lohnunternehmens vorlegen kann.
Bei Entnahme von Frischwasser vor dem gemeindlichen Wasserzähler (illegale Wasserentnahme) steht der Gemeinde sowohl ein satzungsrechtlicher Erfüllungsanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung entsprechend der Höhe der festzusetzenden Gebühren gegenüber dem Anschlussnehmer zu; macht die Gemeinde in diesem Fall ihren Anspruch durch Leistungsbescheid geltend, handelt es sich im Zweifel um den satzungsrechtlichen Erfüllungsanspruch.